Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 03.02.2005
Aktenzeichen: 6 U 181/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 110
Zum Grundsatz der Inländergleichbehandlung im Zusammenhang mit § 110 ZPO.
Gründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Zwischenurteil wird Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgen die Beklagten die Einrede nach § 110 II ZPO weiter und beantragen,

das angefochtene Zwischenurteil aufzuheben und den Klägerinnen aufzuerlegen, Prozeßkostensicherheit für zwei Instanzen zu stellen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die gemäß § 280 II, 1 ZPO statthafte (vgl. BGH NJW-RR 90, 378 m.w.N.) und auch ansonsten zulässige, insbesondere entsprechend den Erfordernissen des § 520 III ZPO begründete Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klägerinnen haben den Beklagten auf deren Einrede hin Sicherheit für die Prozeßkosten nach § 110 ZPO zu leisten, da die Klägerinnen ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des in § 110 I ZPO bezeichneten Gebiets haben und sich auf keinen der in § 110 ZPO II genannten Befreiungstatbestände berufen können.

Der in Art. 3 I TRIPS enthaltene Grundsatz der Inländergleichbehandlung kann die Klägerin schon deshalb nicht von der Verpflichtung zur Prozeßkostensicherheit befreien, weil gemäß § 110 I ZPO diese Verpflichtung auch den Inländer trifft, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des dort bezeichneten Gebiets hat. Völkerrechtliche Verträge erfüllen daher nur dann die Voraussetzungen des § 110 II Nr. 1 ZPO, wenn sie den Ausländer ausdrücklich von der Sicherheitsleistung befreien; die bloße Gleichstellung mit dem Inländer bei der gerichtlichen Verfolgung von Rechten genügt dagegen nicht (vgl. Schütze IPRax 02, 207; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 63. Aufl, Rdz. 1 zu Anh § 110).

Die Voraussetzungen des § 110 II Nr. 2 ZPO sind ebenfalls nicht erfüllt. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass ein völkerrechtlicher Vertrag der Bundesrepublik Deutschland mit den Vereinigten Staaten besteht, in dem die Vollstreckung von Kostentiteln ausdrücklich zugesichert wird (vgl. hierzu Stein/Jonas- Bork, ZPO, 22. Aufl., Rdz. 40 zu § 110; Münchner Kommentar-Gottwald, ZPO, 2. Aufl., Rdz. 27 ff. zu § 328). Das TRIPS-Abkommen enthält eine solche Zusicherung jedenfalls nicht.

Die die Beklagten treffenden geschätzten Prozeßkosten belaufen sich auf 11.000,- €.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 II ZPO) liegen nicht vor. Soweit der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. zur Bedeutung von Art. 3 I TRIPS für die Frage der Prozeßkostensicherheit eine andere Auffassung vertreten hat (IPRax 02, 222), beruhte dies noch auf der Annahme, die Verpflichtung zur Leistung dieser Sicherheit knüpfe - wie es § 110 I ZPO in der früher geltenden Fassung vorsah - allein an die Staatsangehörigkeit des Klägers an; die Gleichbehandlung des Ausländers mit dem im Ausland ansässigen Inländer ist in der Entscheidung dagegen ersichtlich nicht in Betracht gezogen worden.

Ende der Entscheidung

Zurück